Frankfurter Sparkasse
test
Counter
18.Januar 2022, Wichtige Meldungen
Informationen zur Nutzung der städtischen Sportstätten ab dem 17.01.2022

Seit 8. Januar 2022 gelten in Frankfurt am Main besondere Regelungen zur Eindämmung des Pandemiegeschehens, da die Inzidenz weiterhin den Wert von 350 übersteigt. Mit Wirkung ab 17. Januar wurden die Konstellationen zum Vorliegen der Regelungen zu 2G-Plus aktualisiert.

Welche Regeln gelten bei 2G-Plus?

Folgende Personen brauchen einen negativen Testnachweis, um Zugang zu den gedeckten Sportstätten zu erhalten:
– 2fach Geimpfte
– Genesene
– Personen, die sich nachweislich nicht aus medizinischen Gründen impfen lassen können

 

Folgende Personen brauchen keinen negativen Testnachweis:

– Geboosterte (3fach geimpft)
– Personen, die genesen und doppelt geimpft sind
– Personen, die doppelt geimpft und genesen sind

– Personen, die geimpft, genesen und wieder geimpft sind

– frisch doppelt Geimpfte (bis max. 3 Monate, ab dem Tag der Zweitimpfung)

– frisch Genesene (max. 3 Monate, ab dem Tag des positiven PCR-Tests)

– Personen, die genesen und frisch einmal geimpft sind (bis max. 3 Monate, ab dem Tag der Impfung)

– Kinder, die noch nicht eingeschult wurden

– Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren bei Vorlage des Testheftes

Der Übersichtlichkeit halber fassen wir Ihnen die wichtigsten Regelungen für die städtischen Sportstätten nochmal zusammen.

Die Sportausübung ist in Sportstätten zulässig, wenn ein sportartspezifisches Hygienekonzept vorliegt.

1. Einlass in gedeckte Sportstätten unter Beachtung der 2G-Plus-Regelung (geimpft, genesen, negativer Testnachweis, s. oben)

2. Einlass in ungedeckte Sportstätten unter Beachtung der 2G-Regelung

3. Für Personal (haupt- und ehrenamtliche Übungsleitungspersonen, Sporthallenwarte) erfolgt der Negativnachweis nach den städtischen Richtlinien für Beschäftigte (geimpft, genesen oder getestet – notwendig ist ein max. 24h alter Antigenschnelltest eines Testzentrums)

4. Bei der Sportausübung muss keine Maske getragen werden.

5. Vereins- und Funktionsräume können unter den Vorgaben der CoSchuV geöffnet werden. (Innenräume: 2G-Plus).

6. Veranstaltungen im Freien sind bis 1.000 Personen möglich, in Innenräumen bis 250

 

Im öffentlichen Raum, also außerhalb von Sportstätten, ergeben sich weitere Einschränkungen:

Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur bis zu einer Gruppengröße von höchstens 10 Personen gestattet. Das heißt, an Wanderungen, Laufgruppen, Ausritten oder dem Fußballspiel in einem öffentlichen Park dürfen max. 10 Personen teilnehmen.

Sporttreibende, die nicht geimpft oder genesen sind, sind im öffentlichen Raum zu besonderer Rücksichtnahme angehalten.

Zudem unterliegen diese Personen weiteren Kontaktbeschränkungen: Aufenthalte im öffentlichen Raum sind, sobald mindestens eine ungeimpfte Person dabei ist, nur im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushaltes sowie mit max. 2 Personen eines weiteren Haushaltes gestattet. Für geimpfte oder genesene Personen, Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren sowie Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, gelten diese Einschränkungen nicht

 

von: Öffentlichkeitsarbeit
Quelle: Sportamt-Team

 

WICHTIG !

Hessische Landesregierung verschärft Corona-Schutzverordnung, siehe hier: 

>> Land Hessen

>> Corona in Hessen

>> Kommentierte Fassung der Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV 2 (Coronavirus-Schutzverordnung – CoSchuV) Stand: 28.12.2021

Weitere Informationen und Infos zu den geltenden Regelungen finden Sie unter:

Sportamt Frankfurt und Landessportbund Hessen

Hessischer Fußball-Verband

HFV-Hygiene-Empfehlungen/-konzepte und weitere Downloads zum Thema

Verfügungen Stadt Frankfurt am Main

Mit dem Robert Koch Institut (RKI) auf dem neuesten Stand