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17.September 2021, Wichtige Meldungen
Informationen zur Nutzung der städt. Sportstätten ab 16. September 2021

Der Freizeit- und Amateursport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen bleibt weiterhin vollumfänglich erlaubt, wenn ein sportartspezifisches Hygienekonzept siehe die 10 Leitplanken des DOSB: DOSB Leitplanken 2021 vorliegt.

Wie ist der Zutritt zu den Sportstätten geregelt?

  1. Einlass für alle Anwesenden (Sporttreibende, Übungsleiter, Betreuer, Eltern) in die Innenräume von Sportstätten (Fitnessstudios, Hallenbäder, Eissporthalle, Sporthallen Umkleiden etc.) ist nur mit Nachweis im Sinne der 3G-Regel möglich = geimpft, genesen, negativ getestet.
  2. Im Freien – ohne Einschränkungen

Nachstehende Regelungen behalten weiterhin ihre Gültigkeit:

Wie kann der Nachweis erbracht werden?

Geimpft: Vorlage eines Nachweises über die vollständige Impfung z.B. entweder digital via Corona-Warn-App, CovPass-App oder Luca-App, alternativ durch ein gedrucktes Impfzertifikat oder den Impfpass selbst. Als vollständig geimpft gilt, wer alle Teilimpfungen erhalten hat und die letzte Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt.

Genesen: Vorlage eines Genesenennachweises

Getestet: Vorlage eines negativen Corona Tests. Das kann entweder ein max. 48h alter negativer PCR-Test oder ein max. 24h alter negativer Antigen-Schnelltest sein, ausgestellt von einer offiziellen Corona Teststelle mit klar ersichtlichem Datums- und Zeitstempel. Die sog. Selbsttests reichen nicht aus!

Ausnahmen und Sonderfälle:

Kinder unter 6 Jahren und Kinder, die noch nicht eingeschult wurden, sind von der Testpflicht befreit. Für Schülerinnen und Schüler gilt ab Schulstart das in der Schule angelegte Testheft als Nachweis. Das Testheft gilt auch an den Wochenenden und in Ferien.

Wer kontrolliert den geforderten Negativnachweis?

Grundsätzlich ist der Sportstättenbetreiber für die Überwachung der Negativnachweise verantwortlich. Dies ist im Regelfall der jeweilige Verein bzw. der Organisator von Sportkursen.

Worauf ist weiterhin zu achten?

A) Es muss gewährleistet werden, dass bei Zutritt zu den Sportstätten keine Warteschlangen entstehen. In Gedrängesituationen ist eine Maske zu tragen.

B) Für den öffentlichen Publikumslauf ist der Zugang zur Eissporthalle hinsichtlich der Besucherzahlen weiterhin reglementiert, daher bitten wir darum, sich vor dem Besuch der Eissporthalle online über: www.frankfurtticket.de anzumelden. Beim öffentlichen Publikumslauf gilt in allen Bereichen eine Maskenpflicht. Für den Sportbetrieb in der Eissporthalle gelten die vorgenannten Regelungen.

C) Vereins- und Versammlungsräume können unter den Vorgaben der Corona-Schutzverordnung (CoSchuVo) geöffnet werden – Zutritt in geschlossene Räume unter Beachtung der 3G-Regel.

D) Zuschauer sind ohne Genehmigung zulässig, wenn sichergestellt wird, dass diese den allg. Vorgaben für Veranstaltungen nachkommen können – in geschlossenen Räumen unter 500 Personen (3G-Regel), im Freien bis 1.000 Perso

 

WICHTIG !

Weitere Informationen zu den geltenden Regelungen finden Sie unter:
Sportamt Frankfurt und Landessportbund Hessen

 

von: Öffentlichkeitsarbeit
Quelle: Sportamt-Team