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2.September 2021, Wichtige Meldungen
Informationen zur Nutzung der städtischen Sportstätten ab 01.09. 2021

Die Corona Regeln durch das Land Hessen wurden per Landesverordnung aktualisiert, für das Stadtgebiet Frankfurt tritt ab 01. September die Achte Allgemeinverfügung in Kraft.

Der Freizeit- und Amateursport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen bleibt weiterhin vollumfänglich erlaubt, wenn ein sportartspezifisches Hygienekonzept siehe die 10 Leitplanken des DOSB: DOSB Leitplanken 2021 vorliegt.

In Frankfurt am Main liegt der aktuelle Inzidenzwert über 100. Dies hat zur Folge, dass sich die
Einlassregelungen auf den städtischen Sportanlagen ändern.

Regelungen ab einem Inzidenzwert von 100:

A) Einlass in die Innenräume von Sportstätten (Fitnessstudios, Hallenbäder, Eissporthalle, Sporthallen einschl. Umkleiden etc.) ist nur mit Nachweis im Sinne der 3G-Regel möglich = geimpft, genesen, negativ getestet.

Wie kann der Nachweis erbracht werden?

Geimpft: Vorlage eines Nachweises über die vollständige Impfung z.B. entweder digital via Corona- Warn-App, CovPass-App oder Luca-App, alternativ durch ein gedrucktes Impfzertifikat oder den Impfpass selbst. Als vollständig geimpft gilt, wer alle Teilimpfungen erhalten hat und die letzte Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt.

Genesen: Vorlage eines Genesenennachweises

Getestet: Vorlage eines negativen Corona Tests. Das kann entweder ein max. 48h alter negativer PCR-Test oder ein max. 24h alter negativer Antigen-Schnelltest sein, ausgestellt von einer offiziellen Corona Teststelle mit klar ersichtlichem Datums- und Zeitstempel. Vor Ort (in den Sportstätten) können sog. Laientests durchgeführt werden, wenn der Verein die Durchführung und Beaufsichtigung durch eine befähigte Person (z.B. Übungsleiter/ Trainer) organisiert.

Ausnahmen und Sonderfälle:Kinder unter 6 Jahren sind von der Testpflicht befreit. Für Schülerinnen und Schüler gilt ab Schulstart das in der Schule angelegte Testheft als Nachweis.

Wer kontrolliert den geforderten Negativnachweis?

Grundsätzlich ist der Sportstättenbetreiber für die Überwachung der Negativnachweise verantwortlich. Dies ist im Regelfall der jeweilige Verein bzw. der Organisator von Sportkursen, unabhängig davon, ob es sich um eine städtisch betreute, eine vereinsbetreute oder vereinseigene Sportstätte handelt. Wir bitten um Verständnis, dass zur Sicherstellung des Ablaufs und zum Gesundheitsschutz aller auf den städtischen Sportanlagen stichprobenartige Kontrollen zur Einhaltung der 3G-Regeln unter Einbindung externer Beauftragter durchgeführt werden.

Worauf ist weiterhin zu achten?

A) Es muss gewährleistet werden, dass bei Zutritt zu den Sportstätten keine Warteschlangen
entstehen. In Gedrängesituationen ist eine Maske zu tragen.

B) Der Einlass in die Eissporthalle ist nur nach vorheriger Online-Anmeldung über: siehe www.frankfurtticket.de . und vor Ort nach Vorlage eines Negativnachweises möglich. Beim öffentlichen Publikumslauf gilt in allen Bereichen eine Maskenpflicht.

C) Vereins- und Versammlungsräume können unter den Vorgaben der Corona-Schutzverordnung (CoSchuVo) geöffnet werden.

Aufgrund der aktuellen Inzidenz über 100 gilt eine Teilnehmerbegrenzung für Zusammenkünfte auf 200 Personen im Freien und 100 Personen in Innenräumen. Sowohl Innen als auch Außen ist der Einlass nur mit Negativnachweis erlaubt.

Darüber hinaus gelten die allg. Vorgaben weiter:
Für Vorstands- oder Mannschaftsbesprechungen müssen Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen ergriffen werden, es muss dafür gesorgt werden, dass die Mindestabstände eingehalten werden können, gut sichtbare Aushänge mit den Regelungen über die einzuhaltenden Abstands- und Hygienemaßnahmen müssen angebracht werden – siehe §5 CoSchuVO

Findet in den Räumen ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb statt, dann gelten die Regelungen, wie sie die CoSchuVo in § 22 für die Gaststätten bzw. konkret die Innengastronomie vorsieht entsprechend (Negativnachweis

für alle bei Inzidenz > 35, Kontaktdatenerfassung, Umsetzung Abstands- und Hygienekonzept).

D) Zuschauer sind ohne Genehmigung zulässig, wenn sichergestellt wird, dass diese den allg. Vorgaben für Veranstaltungen nachkommen können.

> 100 Inzidenzwert: in geschlossen Räumen Teilnehmerzahl von max. 100 und im Freien max. 200 Personen

Geimpfte oder genesene Personen werden bei der Teilnehmerzahl nicht eingerechnet.

Ergänzend möchten wir darauf hinweisen, dass für den öffentlichen Raum aktuell Kontaktbeschränkungen gelten:

Maximal 10 Personen aus verschiedenen Hausständen oder
zwei Hausstände können zusammenkommen.

Kinder bis 14 Jahre sowie Genesene und vollständig Geimpfte zählen nicht mit.

WICHTIG !

Die aktuelle CoSchuV sowie das Eskalationskonzept finden Sie hier:
www.hessen.de und Soziales Hessen.de

Weitere Informationen zu den geltenden Regelungen finden Sie unter:
Sportamt Frankfurt und Landessportbund Hessen

 

 

von: Öffentlichkeitsarbeit
Quelle: Sportamt-Team