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5.Mai 2021, Wichtige Meldungen
Corona Regeln – Aktuelle Ergänzungen

Verbindliche Auslegungshinweise der Sportministerkonferenz in Abstimmung mit dem Bundesministerium des Innern zum § 28 b Abs. 1 Nr. 6 Bundes- Infektionsschutzgesetzes

1. Das Bundesgesetz spricht davon, dass jenseits des Berufs- und Spitzensports nur die kontaktlose Ausübung von Individualsportarten allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes erlaubt ist.

Darunter ist die individuelle Sportausübung zu verstehen, die jeweils so durchgeführt wird, dass ein körperlicher Kontakt in der Regel nicht erfolgt und das Abstandsgebot eingehalten wird. Dadurch wird sichergestellt, dass die berechtigte Personengruppe im Einzelfall ihre Sportübungen individuell so gestalten kann, dass dem Infektionsschutz Rechnung getragen wird ohne sportartspezifische Vorgaben zu machen.

Insoweit wäre individuelles Training auch in Mannschaftssportarten wie Fußball, Handball, Volleyball, Basketball (Lauftraining, Athletiktraining, Techniktraining, Konditionstraining, Taktiktraining, Schuss/Wurf-Training, Torwarttraining etc.) auch für Personen über 13 Jahre allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand erlaubt. Entscheidend ist daher die kontaktfreie Sportausübung und nicht die Sportart.

2. Das Gesetz differenziert bei der Sportausübung von Personen ab 14 Jahren auch nicht zwischen Ausübung im Freien, sowie auf ungedeckten und in gedeckten Anlagen.
Entsprechend des Wortlautes des Gesetzes ist die Sportausübung im Freien, in ungedeckten (z.B. Sportplätze) und gedeckten (z.B. Sporthallen) Sportanlagen erlaubt.

3. Laut Gesetz ist die „Ausübung von Sport nur zulässig in Form von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten“ ohne zwischen Training und Wettkampf zu differenzieren.
Dort, wo ein Wettkampf unter der Einhaltung der einschränkenden Vorgaben des IfSG möglich ist – wie z.B. beim Tennis-Einzel – , darf ein solcher auch stattfinden.

4. Das IfSG lässt den Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler und der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader zu.

Die bisherigen Regelungen in diesem Bereich (Erlass des HMDIS vom 3.11.2020) gelten inhaltlich weiter.

5. Dürfen Mannschaften, in denen teilweise Berufssportler und auch Landeskader sind, noch trainieren bzw. einen Wettkampf ausüben? Gilt die Definition des DOSB 1.-3. Liga noch? Kann in den Bundesländern, welche die Fußball- Regionalliga(4.Liga) seit einem Jahr als Berufssport definieren diese auch weiterhin als Berufssport eingestuft werden?

Die bisherigen Regelungen in diesem Bereich (Erlass des HMDIS vom 3.11.2020) gelten inhaltlich weiter.

6. Für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist die „Ausübung von Sport“ ferner zulässig in Form von kontaktloser Ausübung im Freien…. Sind damit sowohl Individualsportarten als auch Mannschaftssportarten gemeint?

In diesem Bereich ist auch kontaktloses Training von Mannschaftssportarten ausdrücklich zugelassen ist (siehe auch Antwort auf Frage 1).

7. Ist es richtig, dass nur Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (solange sie 13 Jahre alt sind) erfasst werden, also nicht bis einschließlich 14 Jahre?
Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig und erlaubt keine abweichende Auslegung. D.h. Training in Fünfergruppen ist nur bis einschließlich 13 Jahre möglich.

8. Laut Gesetz ist die kontaktlose Sportausübung im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern (Alter: maximal 13 Jahre) erlaubt. Eine Aussage darüber, wie die Sportstätte beschaffen sein soll oder ob mehrere Gruppen auf einer Sportstätte zugelassen sind, enthält das Gesetz nicht.

Es ist grundsätzlich nur eine Gruppe je eindeutig abgegrenztem Sportfeld zugelassen, um eine Begegnung verschiedener Gruppen zu vermeiden (z.B. eine Gruppe je einem Tenniscourt, eine Gruppe je Weitsprunganlage, je Laufanlage, je Hochsprunganlage). Kann eine Aufteilung von Sportfeldern erfolgen, insbesondere bei weitläufigen Sportanlagen, können auch mehrere Gruppen trainieren, wenn die Flächen ganz eindeutig und nachhaltig voneinander abgegrenzt sind (z.B. durch Bänder, Barrieren, ggf. zeitliche Entzerrungen, etc.). Damit können etwa mehrere Kindergruppen auf einem Fußballplatz oder Hockeyplatz trainieren.

9. Was ist unter einer Anleitungsperson zu verstehen?
Dies sind Übungsleiterinnen und Übungsleiter bzw. der Trainerinnen und Trainer aber auch Betreuerinnen und Betreuer. Die Anleitungsperson kann auch mehrere Gruppen parallel oder nacheinander anleiten.

10. Anleitungspersonen müssen laut IfSG auf Anforderung ….ein negatives Ergebnis ….vorlegen…“ Wie soll das Umsetzungsverfahren bei Selbst- und Schnelltests aussehen? Gilt die verschärfte Testpflicht nur für Anleitungspersonen von Kindergruppen?

Hier sind Schnelltests ausreichend. Die Tests müssen den Anforderungen des BfArM entsprechen.
Zugelassene Tests finden Sie hier:

11. Die Bezeichnung „Badeanstalten“ gemäß § 28b Abs. 1 Nr. 3 führt teilweise zu Irritationen im kommunalen Bereich, da Hotelschwimmbäder und Spaßbäder ausdrücklich genannt werden. Werden unter „Badeanstalten“ alle Hallen- und Freibäder erfasst? Einige Kommunen wollen spätestens Mitte Mai ihre Freibäder öffnen.

Hallen- und Freibäder bzw. Lehrschwimmbecken können für Zwecke des Vereins- und Schulschwimmens geöffnet werden. Darunter fällt Schwimmunterricht und organisiertes Schwimmtraining von Schwimmvereinen und Schwimmschulen (beispielsweise zur Erlangung des Seepferdchens oder eines Deutschen Schwimmabzeichens) unter Einhaltung der Regeln des § 28 b Abs. 1 Nr. 6 IfSG. Trainingsbetrieb zur Aufrechterhaltung der Einsatzfähigkeit der in der Wasserrettung aktiven Organisationen (bspw. DLRG Hessen und DRK Wasserwacht) ist gestattet. Der Trainingsbetrieb ist nur dann zulässig, sofern diesem ein umfassendes Hygienekonzept zugrunde liegt und die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zur Hygiene beachtet werden.

12. Dürfen Fitnessstudios öffnen?
Die Öffnung von Freizeiteinrichtungen wie Fitnessstudios ist untersagt. Fitness- studios und ähnliche Einrichtungen (Yogastudios, EMS-Studios, Pilatesstudios, Tanzschulen) sind daher zu schließen.

13. Sind Minigolfanlagen, Wasserskianlagen und Hochseilgarten als Freizeiteinrichtung einzustufen und zu schließen oder können diese evtl. dem Bereich Sport zugerechnet werden?

Minigolf, Wasserski und Klettern sind Sport, soweit die Anlagen regelhaft durch Vereine und ihren Mitgliedern genutzt werden. Die Nutzung eines Hochseilgartens hingegen nicht, da es sich nicht um eine definierte Sportart handelt.

14. Ist Rehabilitationssport nach SGB noch erlaubt?

Medizinisch angezeigter und verordneter Rehabilitationssport ist weiterhin erlaubt. Dies ergibt sich aus der Begründung der Beschlussvorlage des Bundestages (BT Drs. 19/28444). Darin findet sich die Formulierung, dass „medizinisch notwendige sportliche Betätigung (bspw. Reha- Maßnahmen) nicht

als Ausübung von Sport im Sinne der Vorschrift zählen, da bei solchen Betätigungen der medizinische Charakter den sportiven Aspekt überwiegt“.

15. Sind praktische Prüfungen im Sportabitur zulässig, insbesondere wenn diese in schulexternen Sportstätten stattfinden? Ist der notwendige vorbereitende Trainingsbetrieb, gegebenenfalls ohne Lehrkraft im Verein oder auf einer schulexternen Sportstätte für die Prüflinge möglich? Gilt das auch für Abschlussprüfungen in Studium und Berufsausbildung?

Alle Fragestellungen können mit ja beantwortet werden. Die praktischen Schulprüfungen sind erlaubt.

 

von: Sportamt Frankfurt am Main